Anordnung einer Stundung für die Verkaufsunterlagen von Tabak- und Alkoholerzeugnissen

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Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zoll und Originale für den Verkauf und die Aufmachung von Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.

DAS MINISTERIUM WIRD AUTORISIERT

Gemäß der Verordnung müssen Verkäufer, die ihre Tätigkeit unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Verkaufsunterlagen oder des Fristverlängerungsverfahrens fortsetzen wollen, das Fristverlängerungsverfahren von Anfang Januar bis Ende März des Folgejahres durchlaufen . Gemäß dem neu hinzugefügten Beschluss zur Verordnung wird das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, den betreffenden Zeitraum für das Fristverlängerungsverfahren der Verkaufsunterlagen zu verschieben oder bei Vorliegen zwingender Gründe eine zusätzliche Frist zu gewähren.

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